Führerschein auf Probe und Führerscheinrichtlinie

08
Mrz

Führerschein auf Probe für Fahranfänger

Den Führerschein auf Probe erhalten Fahranfänger nach dem Besuch der Fahrschule und erfolgreich bestandener Fahrprüfung.

Am 1. November des Jahres 1986 wurde in der Bundesrepublik Deutschland der Führerschein auf Probe eingeführt, wobei man im Allgemeinen von der zweijährigen Probezeit für Fahranfänger spricht. Seit 1. Januar 1999 verlängert sich der sich der Führerschein auf Probe bei schwerwiegenden Verstößen automatisch von zwei Jahren auf vier Jahre und zusätzlich muss der Fahrer an einem Aufbauseminar teilnehmen, dass in diesem Fall von der Führerscheinbehörde angeordnet wird.
Bei nicht befolgt der Anordnung der Führerscheinbehörde, wird dem Fahranfänger der Führerschein entzogen.

Am 1. Januar des Jahres 1999 trat die so genannte Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Kraft, mit einer einheitlichen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach Buchstaben für die gesamte Europäische Union. Die Fahrerlaubnisverordnung folgt den Vorgaben der EU- Führerscheinrichtlinie. Nach der geltenden Fahrerlaubnisverordnung ist nur für Pferdefuhrwerke auch weiterhin keine besondere Fahrerlaubnis notwendig. Dies gilt allerdings nur, solange mit den Pferdefuhrwerken nicht gewerbsmäßig Personen transportieren werden. Ebenfalls am 1. Januar des Jahres 1999 wurde der neue Führerschein mit den Abmessungen einer Scheckkarte (Scheckkartenformat) eingeführt, allerdings sind die alten Grau und Rosa gefärbten Führerscheine bis zum 31. Dezember 2031 gültig.