Bus- Fahrerlaubnisklassen

26
Mrz

Fahrerlaubnisklassen für Busse

Bezeichnung der Fahrerlaubnisklasse: Klasse D

Bus FahrerlaubnissklassenFür den Erwerb eines Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse D ist ein Vorbesitz eines Führerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse B vorgeschrieben. Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse D beinhaltet ebenfalls die untergeordneten Klasse D1. Erworben werden kann dieser Führerschein ab dem 21. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse D berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und das auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm. Bei Ersterteilung dieser Fahrerlaubnis muss ein betriebsmedizinisches oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch- psychologisches Gutachten erstellt werden. Nach einem Intervall von jeweils 5 Jahren muss eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, sowie ein augenärztliches Gutachten erstellt werden. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird mit den gleichen Auflagen wie bei der Ersterteilung gearbeitet.

Bezeichnung der Fahrerlaubnisklasse: Klasse DE.

Für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse DE ist ein Vorbesitz eines Führerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse D vorgeschrieben. Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse DE beinhaltet ebenfalls die untergeordneten Klassen BE, D1E sowie C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt. Erworben werden kann dieser Führerschein ab dem 21. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse DE berechtigt zum Führen von Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 Kilogramm zulässige Gesamtmasse, im Inland nur mit Gepäckanhänger. Bei Ersterteilung dieser Fahrerlaubnis muss ein betriebsmedizinisches oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch- psychologisches Gutachten erstellt werden. Nach einem Intervall von jeweils 5 Jahren muss eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, sowie ein augenärztliches Gutachten erstellt werden. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird mit den gleichen Auflagen wie bei der Ersterteilung gearbeitet.

Bezeichnung der Fahrerlaubnisklasse: Klasse D1

Für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse D1 ist ein Vorbesitz eines Führerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse B vorgeschrieben. Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse B beinhaltet keine untergeordneten Klassen. Erworben werden kann dieser Führerschein ab dem 21. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse D1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm). Bei Ersterteilung dieser Fahrerlaubnis muss ein betriebsmedizinisches oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch- psychologisches Gutachten erstellt werden. Nach einem Intervall von jeweils 5 Jahren muss eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, sowie ein augenärztliches Gutachten erstellt werden. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird mit den gleichen Auflagen wie bei der Ersterteilung gearbeitet.

Bezeichnung der Fahrerlaubnisklasse: Klasse D1E

Für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse D1E ist ein Vorbesitz eines Führerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse D1 vorgeschrieben. Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse D1E beinhaltet ebenfalls die untergeordneten Klassen BE und C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt. Erworben werden kann dieser Führerschein ab dem 21. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse D1E berechtigt zum Führen von Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 Kilogramm zulässige Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12 Tonnen und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei Ersterteilung dieser Fahrerlaubnis muss ein betriebsmedizinisches oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch- psychologisches Gutachten erstellt werden. Nach einem Intervall von jeweils 5 Jahren muss eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, sowie ein augenärztliches Gutachten erstellt werden. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird mit den gleichen Auflagen wie bei der Ersterteilung gearbeitet.