Sonder- Fahrerlaubnisklassen

07
Apr

Bezeichnung der Fahrerlaubnisklasse: Klasse T

Sonder FahrerlaubnissklassenFür den Erwerb eines Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse T ist kein Vorbesitz eines Führerscheins mit anderer Fahrerlaubnisklasse vorgeschrieben. Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse T beinhaltet ebenfalls die untergeordneten Klassen M, S und L. Erworben werden kann dieser Führerschein ab dem 16. beziehungsweise dem 18. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse T berechtigt zum Führen von Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 Kilometer pro Stunde und von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 Kilometer pro Stunde, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, auch mit Anhänger. Bis zum 18. Lebensjahr darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit maximal 40 Kilometer pro Stunde betragen. Vom Gesetzgeber ist keine Befristung der Besitzdauer vorgegeben.

Bezeichnung der Fahrerlaubnisklasse: Klasse L

Für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse L ist kein Vorbesitz eines Führerscheins mit anderer Fahrerlaubnisklasse vorgeschrieben. Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse L beinhaltet keine untergeordneten Klassen. Erworben werden kann dieser Führerschein ab dem 16. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse L berechtigt zum Führen von Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 Kilometer pro Stunde und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde geführt werden und (sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 Kilometer pro Stunde beträgt) sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde in der durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. Die Fahrerlaubnis berechtigt außerdem zum Führen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Flurförderzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. Vom Gesetzgeber ist keine Befristung der Besitzdauer vorgegeben.


In diesem Video der Sendung „Ich mach´s!“ vom Bayerischen Rundfunk, wird die Ausbildung zum Baugeräteführer und seiner beruflichen Tätigkeit vorgestellt.