Motorradprüfung in Schutzkleidung

10
Aug

Seit Mai 2014 müssen Fahrschüler, die auf dem Fahrschulmotorrad für den Erwerb der Führerscheinklassen A, A1, A2 oder AM unterwegs sind eine entsprechende Motorradschutzbekleidung tragen. Die gesetzliche Regelung der Kleiderordnung während der Ausbildungsfahrten und bei der praktischen Prüfung ist neu. Die geeignete Motorradschutzbekleidung besteht aus einem passendem Motorradhelm, Motorradhandschuhen, eng anliegender Motorradjacke, Rückenprotektor, Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz.

Man sollte aus Sicherheitsgründen bei der Anschaffung der Schutzkleidung darauf achten, nur einen nach ECE-R 22/05 geprüften Motorradhelm zu kaufen, da keine verbindliche Norm für die Schutzbekleidung genannt ist und man sollte nur Protektoren mit einer CE-Prüfung (Norm 1621-2 ) tragen.

Für Führerscheinbesitzer ändert sich nichts

Welche Motorradschutzausrüstung man beim Zweiradfahren benutzt ist zum größten Teil jedem selbst überlassen, man sollte jedoch niemals ohne Schutzkleidung auf ein Zweirad steigen. Nur ein Mindestmaß an Schutzausrüstung ist per Gesetz geregelt und somit vorgeschrieben.

Die Helmtragpflicht

Auf Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h hat man die Pflicht, dass man während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm trägt. Die Frage, was ein geeigneter Schutzhelm ist, wurde 1990 durch die ECE-22 Norm genauer beschrieben. Es wurde ein europaweit einheitlicher Standard in Hinblick auf die Sicherheit von Schutzhelmen eingeführt und zwar durch die damals neu eingeführte ECE-Norm.

Bei Fahrten ohne Helm droht ein Bußgeld

Wenn man während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm trägt, kann man ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro erheben. Sehr einfach sind Fälle zu beurteilen, in denen überhaupt kein Helm getragen wird, schwieriger ist ein Motorradfahrer der mit Braincap, Stahlhelm, Bauarbeiterhelm oder Fahrradhelm fährt und meint, das wäre ein Schutzhelm der für die Fahrt geeignet ist, deshalb wird dann auch vom Fahrer ein Verwarnungsgeld nicht angenommen. Es kommt in den meisten Fällen zu keiner gerichtlichen Entscheidung, da die Gerichte in solchen Bußgeldverfahren den Betroffenen mitteilen, dass zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten mit Materialprüfung gemacht werden muss. Bei dieser Prüfung würde der Helm so beschädigt oder gar zerstört werden, dass man einen neuen braucht, was dann wesentlich teurer als das Verwarngeld ist. Solche Gutachten kommen zum anderen auch zu dem Ergebnis, dass solche Helme eigentlich keinen Schutz darstellen und somit hat der Betroffene ein großes Kostenrisiko, wenn er eine solche Begutachtung in Auftrag gibt und der Meinung letztendlich unterliegt. Den gesetzlichen Anforderungen genügt nur ein Helm nach der ECE-22 Norm, man sollte also darauf achten, dass der Helm in jedem Fall über einen entsprechenden Aufnäher im Helmfutter oder auf dem Kinnband verfügt. Zivilrechtliche, finanzielle und gesundheitliche Folgen kann das Tragen eines ungeeigneten Helmes bei einem Unfall haben oder wenn man gar keinen Helm trägt.

Muss die gegnerische Kfz-Haftpflicht nach einem Unfall einen neuen Helm zahlen?

Die Versicherer sind oft bestrebt, einen Abzug “ Neu für Alt “ bei der Erstattung des Helmes geltend zu machen, mit der Begründung, dass der Helm nicht lange genutzt werden kann und mit dem Erwerb eines neuen Helmes ein entsprechender Vermögensvorteil verbunden ist. Allerdings ist die Rechtsprechung bei diesem Problem wesentlich zurückhaltender, in mehreren Entscheidungen durch die Gerichte der letzten Jahre wurde hierbei als Maßstab ein Wertverlust von 20 Prozent pro Jahr als akzeptabel anerkannt, mehr darf der Verlust aber nicht sein.

Welche gesetzlichen Anforderungen zur Schutzkleidung gibt es?

Es gibt keine gesetzliche Norm, die das Tragen von Schutzkleidung für Zweiradfahrer vorschreibt, außerhalb der Fahrausbildung und praktischen Prüfung, deshalb kann das Nichttragen von Schutzkleidung auch nicht bestraft werden. Es gibt für Schutzkleidung und insbesondere für Protektoren unterschiedliche Europäische Normen (EN 1621-1 und EN 1621-2), welche die Qualitätsanforderungen bei Schutzpolstern und Protektoren regeln, dennoch sollte man zur eigenen Sicherheit immer mit Schutzkleidung fahren. Obwohl also gesetzlich eine Schutzkleidung nicht vorgeschrieben ist, geht es um erste gerichtliche Entscheidungen, bei denen das Nichttragen von Schutzkleidung im Falle eines unverschuldeten Unfalls dazu führte, dass man mithaftbar gemacht werden konnte.