Abschluss der Ausbildung zum Fahrlehrer

03
Mrz

Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule

Haben die Fahrlehrer den befristeten Fahrlehrerschein erhalten und das Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule hinter sich gebracht, werden ihnen die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abgenommen. Bei den Lehrproben muss der Fahrlehreranwärter im Beisein von in der Regel zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zeigen, dass er fähig ist, Fahrschülern jeweils ungefähr eine dreiviertel Stunde lang theoretischen und fahrpraktischen Unterricht zu erteilen. Wenn diese Lehrproben vom Prüfling bestanden wurden, wird dem Fahrlehreranwärter die unbefristete Fahrlehr- Erlaubnis erteilt und er darf Fahrschüler an Fahrschulen unterrichten.

Die amtliche Anerkennung des Bewerbers als Fahrlehrer geschieht durch Aushändigung des Fahrlehrerscheins.
Der Fahrlehrerschein wird ausgestellt von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die im übrigen auch die staatliche beziehungsweise behördliche Aufsicht über das Fahrschulwesen und das Fahrlehrerwesen durchführt oder durchführen lässt.

Fahrlehrer müssen einer permanente Weiterbildung nachgehen. Dazu gehört das Verfolgen der gesetzlichen Rahmenbedingungen und die entsprechende Auslegung durch die relevanten Gerichte. Des Weiteren noch die technische Entwicklung in der Breite der angebotenen Ausbildungsgänge, die Unfallforschung und die Pädagogik der Erwachsenenausbildung. Fahrlehrer müssen laut geltendem Fahrlehrergesetz (FahrlG), in einem festgesetzten Zeitintervall von vier Jahren, regelmäßig an einer mehrtägigen Fortbildung teilnehmen und das Missachten dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeld belegt werden und zum Versagen der Lehrberechtigung des jeweiligen Fahrlehrers führen.